Gerichtsstand und Rechtswahl
§ 26.
Im Förderungsvertrag ist zu vereinbaren, dass der Gerichtsstand für alle aus dieser Förderung bzw. dem Förderungsvertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten das sachlich zuständige Gericht in Wien ist. Im Förderungsvertrag ist zu vereinbaren, dass der Bund die förderwerbende bzw. fördernehmende Organisation auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen kann.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021
Gesetzesnummer
20011489
Dokumentnummer
NOR40231687
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