§ 269 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

§ 269.

Nach der Aufgabe einer Postsendung mit Nachnahme kann der Absender verlangen, daß der Nachnahmebetrag erhöht, vermindert oder gestrichen wird. Soll dieses Verlangen telegraphisch weitergeleitet werden, hat er die Telegrammgebühr zu entrichten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146170

alte Dokumentnummer

N9195722850L

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