§ 269 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 269

Verwaltung der nach § 7 StPO. zu verwendenden Beträge.

(1) Beträge, die an den Gerichtsvorsteher zur Verwendung zu dem im § 7 StPO. angegebenen Zwecke abgeführt worden sind (§ 234 Z 6), sind von ihm oder von dem Richter (Bediensteten), den er dazu bestellt hat, zu verwahren und zu verrechnen. Die Rechnung hat außer den Betragsspalten je eine Spalte für den Tag des Einlangens sowie für den Tag und die Art der Verwendung zu enthalten. Als Ausgabebeleg genügt die in die Rechnung selbst zu setzende Unterschrift des Empfängers, andere Rechnungsbelege sind bei der Rechnung aufzubewahren.

(2) Über die Verwendung entscheidet bei den Bezirksgerichten der Gerichtsvorsteher, bei Gerichtshöfen der Präsident nach Anhörung des Leiters der Gefangenhausverwaltung oder, wo eine solche nicht bestellt ist, den mit der Aufsicht über das Gefangenhaus betrauten Richters; Bezirksgerichte, bei denen solche Strafgelder keine ihrer Zweckbestimmung entsprechende Verwendung finden, haben sie an den mit Strafsachen befaßten übergeordneten Gerichtshof I. Instanz abzuführen. Der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz kann die zur Verfügung stehenden Beträge einem Sträflingsfürsorgeverein oder dem Unterstützungsfonds des Gefangenhauses zuwenden.

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