§ 268 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1968

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

§ 268.

Wenn ein neuerlicher Zustellversuch keinen Erfolg verspricht oder auch der zweite Zustellversuch erfolglos ist, sind Postsendungen mit Nachnahme beim Postamt zur Abholung bereitzuhalten. Der Empfänger ist schriftlich zu benachrichtigen, daß die Postsendung beim Postamt zur Abholung bereitgehalten wird. Der Empfänger der Postsendung mit Nachnahme ist berechtigt, zu verlangen, daß die Einziehung des Nachnahmebetrages aufgeschoben und die Postsendung bis zum letzten Tag der Abholfrist zur Abholung bereitgehalten wird, soweit nicht der Absender ausdrücklich anderes verlangt hat.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146169

alte Dokumentnummer

N9195722849L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)