§ 268
Organe der Dienstnehmerschaft
In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des § 265 erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Dienstnehmer zu schaffen.
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