Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962
Ausstattungsbeitrag.
§ 268.
(1) Die Versicherte kann, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235) erfüllt sind, innerhalb von zwei Jahren nach der Eheschließung Anspruch auf einen Ausstattungsbeitrag erheben. Als Ausstattungsbeitrag werden für jeden anrechenbaren Beitragsmonat bis zum Tage der Antragstellung 4 v. H. der Bemessungsgrundlage (§ 238) geleistet. Beitragsmonate, welche bei der Feststellung des Bestandes eines Leistungsanspruches schon berücksichtigt wurden, bleiben hiebei außer Betracht.
(2) Mit der Gewährung des Ausstattungsbeitrages verlieren die bis zum Tage der Antragstellung zurückgelegten Versicherungszeiten jegliche Wirksamkeit.
(3) Die Anspruchswerberin ist im Antragsformblatt über die Rechtsfolgen der Gewährung des Ausstattungsbeitrages zu belehren.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093785
alte Dokumentnummer
N6195545775L
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