NEUNTER TITEL Konzernlagebericht Begriff
§ 267.
(1) Im Konzernlagebericht sind der Geschäftsverlauf und die Lage des Konzerns so darzustellen, daß ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird.
(2) Der Konzernlagebericht hat auch einzugehen auf:
- 1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Konzerngeschäftsjahrs eingetreten sind;
- 2. die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns;
- 3. den Bereich Forschung und Entwicklung des Konzerns;
- 4. die Verwendung von Finanzinstrumenten, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Bedeutung ist; diesfalls sind anzugeben
- a) die Risikomanagementziele und -methoden, einschließlich der Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten geplanter Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften angewandt werden, und
- b) bestehende Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditäts- und Cashflow-Risiken.
(3) § 251 Abs. 3 über die Zusammenfassung von Konzernanhang und Anhang ist entsprechend anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)