§ 267 UGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

NEUNTER TITEL Konzernlagebericht Begriff

§ 267.

(1) Im Konzernlagebericht sind der Geschäftsverlauf und die Lage des Konzerns so darzustellen, daß ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird.

(2) Der Konzernlagebericht hat auch einzugehen auf:

  1. 1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Konzerngeschäftsjahrs eingetreten sind;
  2. 2. die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns;
  3. 3. den Bereich Forschung und Entwicklung des Konzerns;
  4. 4. die Verwendung von Finanzinstrumenten, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Bedeutung ist; diesfalls sind anzugeben
  1. a) die Risikomanagementziele und -methoden, einschließlich der Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten geplanter Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften angewandt werden, und
  2. b) bestehende Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditäts- und Cashflow-Risiken.

(3) § 251 Abs. 3 über die Zusammenfassung von Konzernanhang und Anhang ist entsprechend anzuwenden.

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