Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
§ 267.
Absender des eingezogenen Nachnahmebetrages ist nicht der Empfänger der Postsendung, sondern das Abgabepostamt. Für Postsendungen mit Nachnahme hat der Absender außer den sonstigen Postgebühren auch die Nachnahmegebühr bei der Aufgabe zu entrichten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146168
alte Dokumentnummer
N9195722848L
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