§ 267 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

§ 267.

Absender des eingezogenen Nachnahmebetrages ist nicht der Empfänger der Postsendung, sondern das Abgabepostamt. Für Postsendungen mit Nachnahme hat der Absender außer den sonstigen Postgebühren auch die Nachnahmegebühr bei der Aufgabe zu entrichten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146168

alte Dokumentnummer

N9195722848L

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