§ 267 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.1994

Höchsttarif

§ 267.

(1) Der Landeshauptmann kann durch Verordnung einen Höchsttarif für die Leistungen des Abdeckergewerbes festlegen. Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und auf die Interessen der Leistungsempfänger Bedacht zu nehmen.

(2) Vor der Festlegung des Höchsttarifes sind die zuständige Landesinnung, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte und die zuständige Landwirtschaftskammer zu hören.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082530

alte Dokumentnummer

N5199434792J

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