Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
§ 266.
Der Absender hat die entsprechend ausgefertigte für die Übermittlung des eingezogenen Nachnahmebetrages erforderliche Postanweisung (Nachnahmepostanweisung/Nachnahme-Verrechnungspostanweisung) auf der Sendung haltbar zu befestigen. Nachnahme-Verrechnungspostanweisungen zu Paketen dürfen diesen auch lose beigegeben werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146167
alte Dokumentnummer
N9195722847L
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