§ 266 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 266.

(1) Vor Eintritt der Rechtskraft der Pfändungsbewilligung darf nur dann zum Verkaufe geschritten werden, wenn Sachen gepfändet wurden, die ihrer Beschaffenheit nach bei längerer Aufbewahrung dem Verderben unterliegen, oder wenn die gepfändeten Sachen bei Aufschub des Verkaufes beträchtlich an Wert verlieren würden und der betreibende Gläubiger für alle dem Verpflichteten aus dem früheren Verkaufe entspringenden Nachtheile Sicherheit leistet.

(2) Vor Leistung der vom Executionsgerichte zu bestimmenden Sicherheit darf der Verkauf nicht stattfinden.

Schlagworte

Sicherheitsleistung, Exekutionsgericht

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021191

alte Dokumentnummer

N2189616991T

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