§ 266 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Speicherung elektronisch übermittelter Angebote

§ 266.

Elektronisch übermittelte Angebote sind so zu speichern, dass

  1. 1. deren Echtheit, Unverfälschtheit und Vertraulichkeit gewährleistet ist,
  2. 2. bis zur Öffnung der Angebote kein unbefugter Zugriff erfolgen kann und
  3. 3. jeder Zugriff bis zur Öffnung der Angebote dokumentiert wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074473

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