Speicherung elektronisch übermittelter Angebote
§ 266.
Elektronisch übermittelte Angebote sind so zu speichern, dass
- 1. deren Echtheit, Unverfälschtheit und Vertraulichkeit gewährleistet ist,
- 2. bis zur Öffnung der Angebote kein unbefugter Zugriff erfolgen kann und
- 3. jeder Zugriff bis zur Öffnung der Angebote dokumentiert wird.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20004547
Dokumentnummer
NOR40074473
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)