§ 265
(1) Ihre Entsendung können ablehnen:
- 1. Geistliche und Ordenspersonen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,
- 2. Personen, die über 60 Jahre alt oder auf Grund eines Gebrechens an der Ausübung der Tätigkeit im Berufungssenat gehindert sind,
- 3. Personen, die bereits durch sechs Jahre ununterbrochen entsendete Mitglieder (§ 263 Abs. 1) waren, während der folgenden sechs Jahre,
- 4. aktive Dienstnehmer von Gebietskörperschaften.
(2) Die Entscheidung über die Ablehnung obliegt dem Präsidenten des unabhängigen Finanzsenates.
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