Verbot der Riementriebe.
§ 265
§ 265. In schlagwettergefährdeten Gruben dürfen Riementriebe nicht verwendet werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Verbot der Riementriebe.
§ 265
§ 265. In schlagwettergefährdeten Gruben dürfen Riementriebe nicht verwendet werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)