§ 265 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Subsidiarische Haftung des vormundschaftlichen Gerichtes.

§ 265

§ 265. Selbst das vormundschaftliche Gericht, welches sein Amt zum Nachtheile eines Minderjährigen veranlässiget hat, ist dafür verantwortlich, und wenn andere Mittel zum Ersatze mangeln, den Schaden zu ersetzen verbunden.

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