§ 264a EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

1. ÜR: Art. VIII Abs. 5 und 6, BGBl. Nr. 519/1995 2. jetzt § 264

Aufschiebung des Verkaufs

§ 264a.

Der Verkauf ist, vorbehaltlich der Anwendung der §§ 14, 27 Abs. 1 und 41 Abs. 2, aufzuschieben, wenn zur Hereinbringung derselben Forderung Exekution auf wiederkehrende Geldforderungen geführt wird und deren Erlös voraussichtlich ausreichen wird, die vollstreckbare Forderung samt Nebengebühren im Lauf eines Jahres zu tilgen. Das gilt nicht, wenn Gegenstand des Verkaufs eine der im § 296 genannten Forderungen ist (§§ 317 bis 319).

1. ÜR: Art. VIII Abs. 5 und 6, BGBl. Nr. 519/1995

2. jetzt § 264

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038141

alte Dokumentnummer

N2199549736J

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