§ 264.
(1) Wird gegen den Angeklagten ein Strafurteil gefällt, so steht dessen Vollstreckung der Umstand nicht entgegen, daß die Verfolgung wegen einer anderen strafbaren Handlung noch vorbehalten ist.
(2) Macht der Ankläger von dem im § 263 erwähnten Vorbehalte Gebrauch, so kann der Gerichtshof anordnen, daß die Vollstreckung des unter diesem Vorbehalt erlassenen Urteiles bis zur Entscheidung über die neue Anklage auf sich zu beruhen habe. In diesem Falle sind beide Urteile hinsichtlich der Rechtsmittel so zu behandeln, als wären sie gleichzeitig gefällt worden.
Schlagworte
Verfolgungsvorbehalt
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030571
alte Dokumentnummer
N2197523924S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)