Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Einziehung von Geldbeträgen durch Nachnahme.
§ 264.
Die Post ist verpflichtet, Briefe, Blindensendungen und Pakete an den Empfänger nur gegen Einziehung eines Geldbetrages (Nachnahme) abzugeben, wenn der Absender dies verlangt. Bei bescheinigten Sendungen ist ein 50 000 Schilling übersteigender Nachnahmebetrag nur zulässig, wenn die Sendung mit einer Wertangabe aufgegeben wird, die höher ist als jene Wertangabe, bis zu der die Mindestwertgebühr zu entrichten ist. Der Absender kann verlangen, daß der Nachnahmebetrag bar ausgezahlt oder auf ein Postscheckkonto überwiesen wird. Empfänger des Nachnahmebetrages kann auch eine vom Absender verschiedene Person sein.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146165
alte Dokumentnummer
N9195722845L
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