9. Abschnitt
Das Zuschlagsverfahren 1. Unterabschnitt
Öffnung und Prüfung der Angebote, Ausscheiden von Angeboten
Öffnung der Angebote
§ 264.
Bei Vergabeverfahren von Sektorenauftraggebern ist keine formalisierte Öffnung der Angebote erforderlich.
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