§ 263 K-LAO

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.1995

12. Abschnitt

Streitigkeiten

§ 263

Schlichtungsstellen

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichte werden zur Ermöglichung der gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten aus den durch dieses Gesetz geregelten Dienstverhältnissen die Einigungskommissionen (§ 252) mit den Aufgaben von Schiedsstellen betraut.

(2) Wurde ein Anspruch aus einem im Abs. 1 bezeichneten Dienstverhältnis mittels Klage bei Gericht geltend gemacht, so ist während der Dauer der Streitanhängigkeit die Anrufung der Schlichtungsstelle unzulässig.

(3) Ruft ein Vertragsteil die Schlichtungsstelle an und erklären beide Vertragsteile vor der Schlichtungsstelle ausdrücklich, daß sie sich einem Schiedsspruch der Schlichtungsstelle unterwerfen, so hat die Schlichtungsstelle ihr Verfahren einzuleiten.

(4) Nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist die Anrufung des Gerichtes nur zulässig, wenn das Schlichtungsverfahren auf andere Weise als durch Schiedsspruch oder Vergleich beendet worden ist.

(5) Der Einleitung des Schlichtungsverfahrens kommen die Wirkungen der gerichtlichen Streitanhängigkeit zu; dies gilt im Falle des Abs. 4 jedoch nur dann, wenn der Anspruch mit Klage vor dem zuständigen Gericht binnen vierzehn Tagen nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens geltend gemacht worden ist.

(6) Schiedssprüche und Vergleiche vor der Schlichtungsstelle sind Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

(7) Die Abs. 2 bis 6 sind auf Schlichtungsverfahren gemäß § 26d in Verbindung mit § 26f nicht anzuwenden.

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