Verschwiegenheit
§ 263.
(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberater berechtigt sind, sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Arbeitnehmer der Gewerbetreibenden.
Schlagworte
Lebensberater
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082526
alte Dokumentnummer
N5199434788J
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