Immobilienverwaltung
§ 263.
(1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Verwaltung von Immobilien.
(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Immobilienverwaltung berechtigt sind, sind auch zum Inkasso des Mietzinses und zur Einhebung von Annuitäten für die Abstattung von Darlehen für die von ihnen verwalteten Immobilien berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070250
alte Dokumentnummer
N5197418649S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)