§ 263 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Immobilienverwaltung

§ 263.

(1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Verwaltung von Immobilien.

(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Immobilienverwaltung berechtigt sind, sind auch zum Inkasso des Mietzinses und zur Einhebung von Annuitäten für die Abstattung von Darlehen für die von ihnen verwalteten Immobilien berechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070250

alte Dokumentnummer

N5197418649S

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