3. Unterabschnitt
Bestimmungen für den Unterschwellenbereich Regelungen für Angebote bei Verfahren im Unterschwellenbereich
§ 263.
(1) Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich gelten für Angebote ausschließlich die Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 sowie die Vorschriften, auf die in Abs. 2 bis 9 verwiesen wird.
(2) Der Bieter hat sich bei offenen oder nicht offenen Verfahren bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten.
(3) Angebote müssen die in den Ausschreibungsunterlagen vorgeschriebene Form aufweisen.
(4) Angebote müssen so ausgefertigt sein, dass Veränderungen (wie ein Verwischen oder Entfernen der Schrift oder des Druckes) bemerkbar oder nachweisbar wären. Korrekturen von Bieterangaben müssen eindeutig und klar sein und so durchgeführt werden, dass zweifelsfrei feststeht, dass die Korrektur vor der Angebotsabgabe erfolgt ist. Sie müssen unter Angabe des Datums durch rechtsgültige Unterschrift bestätigt werden.
(5) Jedes Angebot muss insbesondere enthalten:
- 1. Name (Firma, Geschäftsbezeichnung) und Geschäftssitz des Bieters; bei Arbeitsgemeinschaften die Nennung eines zum Abschluss und zur Abwicklung des Vergabeverfahrens und des Vertrages bevollmächtigten Vertreters unter Angabe seiner Adresse und bei Bietergemeinschaften die Erklärung, dass sie im Auftragsfall die Leistung als Arbeitsgemeinschaft erbringen;
- schlie ßlich die (elektronische) Adresse jener Stelle, die zum Empfang der Post berechtigt ist;
- 2. Datum und rechtsgültige Unterfertigung des Bieters.
(6) Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Sie umfasst den Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung des Zuschlages vorgesehen ist. Die Zuschlagsfrist ist kurz zu halten.
(7) Während der Zuschlagsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden. Auf Ersuchen des Sektorenauftraggebers kann ein Bieter die Bindungswirkung seines Angebotes erstrecken. Auf Ersuchen eines Bieters, dessen Angebot für eine Zuschlagserteilung nicht in Betracht kommt, kann der Sektorenauftraggeber diesen aus der Bindung an sein Angebot entlassen.
(8) Der Fortlauf der Zuschlagsfrist gemäß Abs. 6 wird für die Dauer eines Nachprüfungsverfahrens gehemmt.
(9) Für die Abgabe von Angeboten auf elektronischem Weg gelten die §§ 261 und 262.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20004547
Dokumentnummer
NOR40074470
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