§ 262 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.1994

Arbeitnehmer

§ 262.

Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberater berechtigt sind, dürfen zur Ausübung der im § 261 genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung besitzen.

Schlagworte

Lebensberater

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082525

alte Dokumentnummer

N5199434787J

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