Arbeitnehmer
§ 262.
Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberater berechtigt sind, dürfen zur Ausübung der im § 261 genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung besitzen.
Schlagworte
Lebensberater
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082525
alte Dokumentnummer
N5199434787J
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