§ 262 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Form, Verschlüsselung und sichere Signatur des Angebotes, Sicheres Verketten von Angebotsbestandteilen

§ 262.

(1) Für die Form, die Verschlüsselung und die sichere Signatur des Angebotes sowie für das sichere Verketten von Angebotsbestandteilen gelten die §§ 114 und 115.

(2) Die Bundesregierung kann im Interesse der Sicherung des freien und lauteren Wettbewerbes, des Rechtsschutzes der Bieter, im Interesse einer einheitlichen und rechtssicheren Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen sowie zur Gewährleistung einer möglichst wirtschaftlichen Vorgangsweise im Zusammenhang mit der Abwicklung von Vergabeverfahren auf elektronischem Weg durch Verordnung nähere Bestimmungen betreffend die Vorgangsweise bei der elektronischen Übermittlung von Angeboten, die Angebotsabgabe und die Angebotsverwahrung sowie die standardisierte Abwicklung von Vergabeverfahren auf elektronischem Weg erlassen.

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