§ 262 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1962

§ 262.

Die gesetzlichen Vorschriften, welche die Zuständigkeit zur Berufungsentscheidung über Konsulargebühren und Punzierungsgebühren sowie über die Frage der grundsätzlichen Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen regeln, bleiben unberührt.

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