§ 261c ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches

§ 261c.

(1) Anspruch auf die erhöhte Alterspension hat der (die) Versicherte, der (die) die Alterspension gemäß § 253 Abs. 1 erst nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch nimmt, wenn er (sie) die Wartezeit (§ 236) nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften erfüllt hat und vor diesem Zeitpunkt nicht bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen des Versicherungsfalles des Todes besteht bzw. bestanden hat. Die Erhöhung beträgt für je weitere zwölf Versicherungsmonate des Pensionsaufschubes

  1. vom 61. bis zum 65. Lebensjahr2 vH,
  1. vom 66. bis zum 70. Lebensjahr3 vH,
  1. vom 71. Lebensjahr an5 vH

der Alterspension gemäß § 253, die nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften mit Beginn des Pensionsaufschubes gebührt hätte.

(2) Für die Berechnung der Alterspension gemäß § 261 sind auch die nach der Erreichung des Anfallsalters erworbenen Versicherungszeiten heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093777

alte Dokumentnummer

N6195545767L

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