§ 261a PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

§ 261a.

Der Empfänger ist berechtigt, zu verlangen, daß für ihn einlangende Postanweisungen an die Österreichische Postsparkasse zur Gutschrift auf sein Konto weitergeleitet werden. Ausgenommen sind Postanweisungen mit Übernahmsschein bzw. Auszahlungsbestätigung, Postanweisungen, die zu eigenen Handen auszuzahlen sind oder deren Nachsendung ausgeschlossen ist, sowie Postanweisungen, die von der Österreichischen Postsparkasse nicht zur Gutschrift angenommen werden. Die Gutschrift auf das angegebene Konto gilt als ordnungsgemäße Auszahlung.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146162

alte Dokumentnummer

N9195722842L

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