§ 261 StGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 153/1998

Achtzehnter Abschnitt

Strafbare Handlungen bei Wahlen und Volksabstimmungen Geltungsbereich

§ 261.

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Wahl des Bundespräsidenten, für die Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, für die allgemeinen und unmittelbaren Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde, für die Wahl zum Europäischen Parlament sowie für Volksabstimmungen.

(2) Einer Wahl oder Volksabstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlags, das Verfahren für ein Volksbegehren und die Abgabe einer Unterstützungsbekundung für eine Europäische Bürgerinitiative gleich.

ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 153/1998

Schlagworte

Parlament, Kammern, Gemeinderat, Nationalrat, Bundesrat, Landtag

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40136989

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