ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 153/1998
Achtzehnter Abschnitt
Strafbare Handlungen bei Wahlen und Volksabstimmungen Geltungsbereich
§ 261.
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Wahl des Bundespräsidenten, für die Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, für die allgemeinen und unmittelbaren Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde, für die Wahl zum Europäischen Parlament sowie für Volksabstimmungen.
(2) Einer Wahl oder Volksabstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlags, das Verfahren für ein Volksbegehren und die Abgabe einer Unterstützungsbekundung für eine Europäische Bürgerinitiative gleich.
ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 153/1998
Schlagworte
Parlament, Kammern, Gemeinderat, Nationalrat, Bundesrat, Landtag
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2023
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40136989
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