§ 261 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1975

§ 261.

Die Bestimmungen der Postordnung über die Abgabe der Postsendungen gelten sinngemäß auch für die Auszahlung von Geldbeträgen. Hiebei sind Geldbeträge wie Wertbriefe mit einer Wertangabe in gleicher Höhe abzugeben. Die Postämter sind verpflichtet, das zur Auszahlung fehlende Bargeld unverzüglich zu beschaffen. Der Empfänger ist berechtigt, sich die Abholung von Geldbeträgen beim Postamt vorzubehalten. Er hat hiefür die monatliche Fachgebühr zu entrichten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1975

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146161

alte Dokumentnummer

N9195722841L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)