Lebens- und Sozialberater
§ 261.
(1) Der Bewilligungspflicht unterliegt die Beratung und Betreuung von Menschen insbesondere im Zusammenhang mit Persönlichkeitsproblemen, Ehe- und Familienproblemen, Erziehungsproblemen, Berufsproblemen und sexuellen Problemen.
(2) Zu den im Abs. 1 angeführten Tätigkeiten gehört auch die psychologische Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie.
Schlagworte
Lebensberater, Eheproblem
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082524
alte Dokumentnummer
N5199434786J
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