§ 261 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1962

§ 261

Werden im Zusammenhang mit einer Berufung, über die gemäß § 260 Abs. 2 die Finanzlandesdirektion durch einen Berufungssenat zu entscheiden hat, auch Vorauszahlungen, Beiträge oder Zuschläge angefochten, die in Verbindung mit einem im § 260 Abs. 2 genannten Bescheid festgesetzt wurden, entscheidet der Berufungssenat auch über diese Rechtsmittel.

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