Übergangsbestimmung für Ausbildungseinrichtungen
§ 261.
(1) Für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannte
- 1. Ausbildungsstätten gemäß § 9,
- 2. Lehrpraxen gemäß § 12,
- 3. Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a sowie
- 4. Lehrambulatorien gemäß § 13
- dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2023 gelten nach Ablauf des 31. Mai 2026 weiterhin als für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannte Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien einschließlich der Anzahl der dort festgesetzten Ausbildungsstellen.
(2) Auf Angelegenheiten, ausgenommen § 13a, einschließlich Verfahren von Ausbildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2023 weiterhin anzuwenden.
(3) Ausbildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 gelten bis längstens 31. Mai 2029 als für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin anerkannte Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien einschließlich der Anzahl der dort festgesetzten Ausbildungsstellen, sofern bis längstens 31. Mai 2027 eine Anerkennung gemäß §§ 9, 12, 12a oder 13 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024, beantragt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40260723
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