§ 261 ÄrzteG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.6.2026

Übergangsbestimmung für Ausbildungseinrichtungen

§ 261.

(1) Für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannte

  1. 1. Ausbildungsstätten gemäß § 9,
  2. 2. Lehrpraxen gemäß § 12,
  3. 3. Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a sowie
  4. 4. Lehrambulatorien gemäß § 13

(2) Auf Angelegenheiten, ausgenommen § 13a, einschließlich Verfahren von Ausbildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2023 weiterhin anzuwenden.

(3) Ausbildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 gelten bis längstens 31. Mai 2029 als für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin anerkannte Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien einschließlich der Anzahl der dort festgesetzten Ausbildungsstellen, sofern bis längstens 31. Mai 2027 eine Anerkennung gemäß §§ 9, 12, 12a oder 13 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024, beantragt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40260723

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