§ 260.
Das Verlangen des Absenders auf Einholung einer Übernahmsbestätigung, Zustellung zu eigenen Handen oder durch Eilboten, auf Berichtigung oder Änderung der Anschrift sowie auf Zurückgabe des eingezahlten Geldbetrages ist sinngemäß unter den für bescheinigte Postsendungen mit Wertangabe erforderlichen Bedingungen zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146160
alte Dokumentnummer
N9195722840L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)