§ 260 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

§ 260.

Das Verlangen des Absenders auf Einholung einer Übernahmsbestätigung, Zustellung zu eigenen Handen oder durch Eilboten, auf Berichtigung oder Änderung der Anschrift sowie auf Zurückgabe des eingezahlten Geldbetrages ist sinngemäß unter den für bescheinigte Postsendungen mit Wertangabe erforderlichen Bedingungen zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146160

alte Dokumentnummer

N9195722840L

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