§ 260 AktG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1990

Die Neufassung des Abs. 2 durch das RLG, BGBl. Nr. 475/1990, ist nach dessen Art. XI Abs. 1 erst auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 12. 1991 beginnen. Das gesamte RLG kann aber nach dessen Art. X Abs. 11 auch schon früher angewendet werden.

§ 260.

(1) Die Jahresabschlüsse von Aktiengesellschaften, die auf Grund der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, sind unbeschadet einer weiteren Gliederung nach dem in der Anlage 2 enthaltenen Formblatt aufzustellen.

(2) Für die im Abs. 1 genannten Aktiengesellschaften gelten die §§ 201 bis 211, 260 und 274 HGB sinngemäß, die §§ 268 bis 273, 275 und 276 HGB gelten nicht.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2025

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027505

alte Dokumentnummer

N2196515762T

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