§ 25d EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Bericht des Vollstreckungsorgans

§ 25d.

Das Vollstreckungsorgan hat über die Durchführung des Vollzugs oder die entgegenstehenden Hindernisse und spätestens vier Monate nach Erhalt des Vollzugsauftrags dem Gericht und dem betreibenden Gläubiger über den Stand des Verfahrens zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40041555

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)