§ 25d
(Anm.: Art. 3 der Novelle BGBl. I Nr. 8/2010 lautut: Dem § 25d Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:.)
„In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches unterliegt der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder der Weisung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend.“
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)