V: BGBl.Nr. 319/1984;
§ 25c.
(1) Das Ausmaß der Reisezulage (§ 4 Z 2) ist unter Bedachtnahme auf die Gebührenstufe, in die der Beamte nach § 3 Abs. 1 eingereiht ist, sowie auf die durchschnittlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft im ausländischen Aufenthaltsort durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen.
(2) Das zuständige Bundesministerium hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen die Reisezulage im Einzelfall abweichend von den nach Abs. 1 bestimmten Ansätzen festzusetzen, wenn der Beamte mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Landes, in das die Dienstreise führt oder das bei der Dienstreise durchfahren wird, oder wegen der Besonderheit des Dienstauftrages mit der nach Abs. 1 festgesetzten Reisezulage nicht das Auslangen zu finden vermag.
(3) Wird dem Beamten volle Verpflegung und Unterkunft unentgeltlich beigestellt, so gebühren die nach Abs. 1 festgesetzten Ansätze der Reisezulage nur zu einem Drittel. Wird nicht die volle Verpflegung beigestellt, so gebührt die Tagesgebühr im vollen Ausmaß.
(4) Ist für ein Land keine Reisezulage festgesetzt, so hat das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen die Reisezulage unter Bedachtnahme auf Abs. 1 im Einzelfall zu bestimmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)