§ 25b KDV 1967

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.1989

Tafeln für Fahrzeuge mit herabgesetztem höchsten zulässigen Gesamtgewicht

§ 25b

Tafeln für Fahrzeuge gemäß § 39b KFG 1967 müssen nach dem Muster der Anlage 5b (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ausgeführt sein.

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