§ 25b K-SVFG

Alte FassungIn Kraft seit 14.1.2015

Richtlinien für die Gewährung der Beihilfen

§ 25b.

Als Grundlage für die Vergabe von Beihilfen hat der Geschäftsführer des Fonds Richtlinien zu erstellen, die vom Bundeskanzler zu genehmigen und in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen sind. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

  1. 1. Gegenstand der Beihilfen;
  2. 2. förderbare Kosten;
  3. 3. persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen;
  4. 4. Ausmaß und Art der Beihilfen;
  5. 5. Verfahren zur Gewährung der Beihilfen
  1. a. Ansuchen (Art. Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen),
  2. b. Auszahlungsmodus,
  3. c. Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung,
  4. d. Einstellung und Rückforderung der Beihilfe;
  1. 6. Vertragsmodalitäten.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20001060

Dokumentnummer

NOR40168070

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