§ 25b
Kontaktfrauen
(1) Die Landesregierung hat für
- 1. das Amt der Landesregierung,
- 2. die Bezirkshauptmannschaften und
- 3. (entfällt)
- 4. die Landeskrankenanstalten
- Landesbedienstete zu Kontaktfrauen zu bestellen, solange an diesen Dienststellen eine Frauenförderung geboten ist und zumindest eine für die Übernahme der Funktion bereite und geeignete Kandidatin vorhanden ist. Die Landesregierung darf für weitere Dienststellen des Landes Kontaktfrauen bestellen, solange an diesen Dienststellen eine Frauenförderung geboten ist. In Dienststellen mit mehr als 50 Dienstnehmerinnen dürfen weitere Kontaktfrauen bestellt werden.
(2) Frauenförderung im Sinne des Abs. 1 ist geboten, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl
- 1. der dauernd Beschäftigten in der betreffenden
- Verwendungsgruppe oder
- 2. der leitenden Funktionen, welche auf die in der betreffenden Verwendungsgruppe dauernd Beschäftigten entfallen, in der Dienststelle weniger als 40 vH. beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleichen miteinzubeziehen.
(3) Kontaktfrauen sind mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Neben dem Recht auf Antragstellung an die Kommission wegen einer behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes (§ 21 Abs. 2 Z 6) obliegt den Kontaktfrauen,
- 1. sich mit allen die Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrem Vertretungsbereich betreffenden Fragen iSd. II., III. und V. Abschnittes dieses Gesetzes zu befassen,
- 2. jeden ihnen zur Kenntnis gelangten begründeten Verdacht einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes der (dem) jeweils zuständigen Frauen- oder Gleichbehandlungsbeauftragten mitzuteilen und diese bei der Beseitigung derselben zu unterstützen,
- 3. Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Dienstnehmer entgegenzunehmen und diese zu beraten und zu unterstützen.
(5) Die Kontaktfrauen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(5a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kontaktfrauen zu unterrichten. Die Kontaktfrauen sind verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
(6) Die Tätigkeit als Kontaktfrau ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes ausgeübt werden soll. Dabei ist jedoch vom Vertreter des Dienstgebers auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.
(7) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, ist der Kontaktfrau die Teilnahme an den Sitzungen der Arbeitsgruppe (§ 25a) zu gestatten. § 24 Abs. 6, 7 und 8 gelten sinngemäß.
(8) Die Gemeinden sollen für ihren Bereich eine Kontaktfrau bestellen, soweit dies unter Bedachtnahme auf die Personalstruktur in der Gemeinde und auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes dienlich ist.
18.03.2013
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