§ 25a TSG

Alte FassungIn Kraft seit 18.5.1978

Besondere Schutzmaßnahmen.

§ 25a.

(1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat bei Gefahr der Weiterverbreitung von Tierseuchen die Schutzimpfung der für eine bestimmte Seuche empfänglichen Tiere, die in der Nähe von Tierseuchenversuchsanstalten und Anstalten zur Herstellung von Tierimpfstoffen gehalten werden, anzuordnen.

(2) Bei Gefahr der Einschleppung einer Tierseuche aus dem Ausland hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz die Schutzimpfung der Tierbestände in den gefährdeten Gebieten anzuordnen, wenn hiedurch der Einschleppung der Tierseuche wirksam begegnet werden kann.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann auch bei Tierseuchen, für die keine amtliche Schutzimpfung (§§ 31 bis 46) vorgesehen ist, bei Gefahr der Weiterverbreitung im Inland die Schutzimpfung der für eine bestimmte Seuche empfänglichen Tiere anordnen.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129034

alte Dokumentnummer

N8190929285L

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