Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
Kostenbeschränkung
§ 25a.
(1) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung den Betreibern die Verpflichtung auferlegen, ihren Teilnehmern Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, um die laufenden Kosten kontrollieren zu können, sofern solche Einrichtungen nicht in ausreichendem Maße auf dem Markt angeboten werden und sofern ein Bedürfnis der Teilnehmer nach erhöhter Kostentransparenz festgestellt werden kann.
(2) Die Regulierungsbehörde kann in dieser Verordnung den Detaillierungsgrad und die Form der Einrichtungen gemäß Abs. 1, sowie Schwellenwerte zur Kostenbeschränkung festlegen, ab denen Maßnahmen zu ergreifen sind. Sie kann anordnen, dass der Nutzer spezifische Einrichtungen zur Kostenkontrolle, wie unentgeltliche Warnhinweise, oder das Einrichten kostenfreier Dienstesperren im Falle eines ungewöhnlichen oder übermäßigen Verbraucherverhaltens in Anspruch nehmen kann. Sie hat dabei auf die Art des Teilnehmerverhältnisses und des Dienstes, die technischen Möglichkeiten, auf den Schutz personenbezogener Daten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Teilnehmer ihre Ausgaben steuern und vor übermäßigem Entgeltanfall zuverlässig geschützt werden können.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
20002849
Dokumentnummer
NOR40132589
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)