Regulierungsbehörde
§ 25a
(1) § 25a.Regulierungsbehörde ist die Telekom-Control-Kommission (§ 116 TKG 2003) und die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH.
(2) Für Zwecke der Post-Regulierung wird bei der Telekom-Control-Kommission ein zweiter Senat gebildet, dem anstelle des Mitglieds mit einschlägigen technischen Kenntnissen (§ 118 Abs. 1 TKG 2003) ein Mitglied mit Kenntnissen im Postwesen angehört. Die Bestellung dieses Mitglieds und des entsprechenden Ersatzmitglieds hat gemäß den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 zu erfolgen und ist auf die Funktionsperiode der Telekom-Control-Kommission abzustimmen.
(3) Die RTR-GmbH hat unter der Leitung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation als Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission in Postangelegenheiten zu fungieren und darüber hinaus sämtliche Aufgaben wahrzunehmen, die im Postgesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, sofern hiefür nicht die Telekom-Control-Kommission zuständig ist. § 6 KOG gilt mit der Maßgabe, dass die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH im Postbereich dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt.
(4) Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, gelten die Verfahrensvorschriften des Telekommunikationsgesetzes 2003, insbesondere § 121 Abs. 5 TKG 2003, auch für Verfahren der RTR-GmbH und der Telekom-Control-Kommission in Postangelegenheiten.
(5) Die Telekom-Control-Kommission ist zuständig für
- 1. die Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten gemäß §§ 9 und 10
- 2. die Überprüfung nicht genehmigungspflichtiger Entgelte gemäß §§ 4 und 10a
- 3. das Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach § 27 und Maßnahmen gemäß § 10a.
(6) Bis 1. Jänner 2009 trägt die Kosten der Regulierungsbehörde der Bund. Aufgaben und Mittel aus dem Postbereich sind von der RTR-GmbH in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenmäßig getrennt zu führen und auszuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)