§ 25a LMG 1975

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1985

§ 25a

(1) § 25a.Wenn auf Grund des Befundes und Gutachtens einer Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung oder einer solchen Untersuchungsanstalt anderer Gebietskörperschaften Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe gesundheitsschädlich (§ 8 lit. a) sind, so hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, wenn durch die gesundheitsschädliche Ware eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet ist und daher Gemeingefährdung vorliegt, die Öffentlichkeit zu informieren.

(2) Die Information gemäß § 1 hat zu enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung der Ware,
  2. 2. den Hersteller, Importeur oder Vertreiber,
  3. 3. weshalb die Ware gesundheitsschädlich ist,
  4. 4. die Warnung vor dem Verbrauch der Ware und
  5. 5. den Hinweis, daß die Warnung nicht besagt, daß die Gesundheitsschädlichkeit der Ware vom Erzeuger (Importeur, Vertreiber) verursacht worden ist.

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