§ 25a
(1) § 25a.Wenn auf Grund des Befundes und Gutachtens einer Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung oder einer solchen Untersuchungsanstalt anderer Gebietskörperschaften Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe gesundheitsschädlich (§ 8 lit. a) sind, so hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, wenn durch die gesundheitsschädliche Ware eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet ist und daher Gemeingefährdung vorliegt, die Öffentlichkeit zu informieren.
(2) Die Information gemäß § 1 hat zu enthalten:
- 1. die Bezeichnung der Ware,
- 2. den Hersteller, Importeur oder Vertreiber,
- 3. weshalb die Ware gesundheitsschädlich ist,
- 4. die Warnung vor dem Verbrauch der Ware und
- 5. den Hinweis, daß die Warnung nicht besagt, daß die Gesundheitsschädlichkeit der Ware vom Erzeuger (Importeur, Vertreiber) verursacht worden ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)