§ 25a KDV 1967

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1978

Tafeln für Fahrzeuge mit höherem Höchstgewicht

§ 25a

Tafeln für Fahrzeuge gemäß § 39a KFG 1967 müssen nach dem Muster der Anlage 5a (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ausgeführt sein.

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