Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1978
Tafeln für Fahrzeuge mit höherem Höchstgewicht
§ 25a
Tafeln für Fahrzeuge gemäß § 39a KFG 1967 müssen nach dem Muster der Anlage 5a (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ausgeführt sein.
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