§ 25a GSpG

Alte FassungIn Kraft seit 15.6.2003

§ 25a

§ 25a. Der Konzessionär hat geeignete interne Kontroll- und Mitteilungsverfahren zur Vorbeugung und Verhinderung von Transaktionen, die mit der Geldwäsche zusammenhängen, einzuführen. Weiters hat der Konzessionär für die Schulung seines Personals im Sinne des § 40 Abs. 4 Z 2 BWG Sorge zu tragen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)