§ 25a Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2002

Wirtschaftlich-technischer Verwaltungsdienst

§ 25a.

(1) Im wirtschaftlich-technischen Verwaltungsdienst hat sich die Grundausbildung auch auf den Gegenstand,Österreichische Staatsverrechnung (Verrechnung des Bundes; Grundzüge der Verrechnung der Länder und Gemeinden)` zu erstrecken. Die zusätzliche Ausbildung und Prüfung in diesem Gegenstand hat im Rahmen der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B – Rechnungsdienst nach der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B, BGBl. Nr. 9/1979, zu erfolgen.

(2) In diesem Fall hat sich die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B nur auf den im Abs. 1 angeführten Gegenstand zu erstrecken. Dieser Umstand ist im Prüfungszeugnis ausdrücklich zu vermerken. Eine solche Zulassung kann auch schon vor der Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A erfolgen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Bedienstete bereits die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B – Rechnungsdienst oder eine für den Rechnungsdienst der Verwendungsgruppe B früher vorgeschriebene Dienstprüfung abgelegt hat.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

10008480

Dokumentnummer

NOR40036659

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