Wirtschaftlich-technischer Verwaltungsdienst
§ 25a.
(1) Im wirtschaftlich-technischen Verwaltungsdienst hat sich die Grundausbildung auch auf den Gegenstand,Österreichische Staatsverrechnung (Verrechnung des Bundes; Grundzüge der Verrechnung der Länder und Gemeinden)` zu erstrecken. Die zusätzliche Ausbildung und Prüfung in diesem Gegenstand hat im Rahmen der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B – Rechnungsdienst nach der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B, BGBl. Nr. 9/1979, zu erfolgen.
(2) In diesem Fall hat sich die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B nur auf den im Abs. 1 angeführten Gegenstand zu erstrecken. Dieser Umstand ist im Prüfungszeugnis ausdrücklich zu vermerken. Eine solche Zulassung kann auch schon vor der Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A erfolgen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Bedienstete bereits die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B – Rechnungsdienst oder eine für den Rechnungsdienst der Verwendungsgruppe B früher vorgeschriebene Dienstprüfung abgelegt hat.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Gesetzesnummer
10008480
Dokumentnummer
NOR40036659
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