§ 25a.
(1) In einer Verordnung nach § 25 kann geregelt werden, dass Personen, die aus Staaten oder Gebieten mit Vorkommen von COVID-19 einreisen oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor der Einreise dort aufhältig waren und dies die epidemiologische Situation erfordert, verpflichtet sind, der für den Wohnsitz oder Aufenthalt örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde die in Abs. 2 genannten Daten bekannt zu geben.
- 1. Vor- und Nachname,
- 2. Geburtsdatum,
- 3. Wohn- oder Aufenthaltsadresse,
- 4. Datum der Einreise,
- 5. etwaiges Datum der Ausreise,
- 6. Abreisestaat oder -gebiet,
- 7. Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,
- 8. Ort der Quarantäne (Adresse),
- 9. Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
- 10. Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses.
(Anm.: Abs. 3 bis 7 treten gemäß § 50 Abs. 16 zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung feststellt, dass die technischen Voraussetzungen für die Vollziehung gegeben sind)
Schlagworte
Risikogebiet, Abreisegebiet, Vorname, Wohnadresse
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021
Gesetzesnummer
10010265
Dokumentnummer
NOR40228850
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