§ 25a Bundesstatistikgesetz 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Register der statistischen Einheiten

§ 25a.

(1) Die Bundesanstalt hat für Zwecke der Statistik ein Register der statistischen Einheiten mit den Daten des Unternehmensregisters gemäß § 25 Abs. 1 und mit folgenden Daten der Unternehmen, ihrer Betriebe und Arbeitsstätten sowie jener juristischen Personen, Einrichtungen, Arbeitsgemeinschaften und Forschungsstätten, die nicht dem Unternehmensregister zugehören, deren Merkmale aber für Statistiken zu erheben sind (sonstige statistische Einheiten), personenbezogen zu führen:

  1. 1. Identifikationsmerkmale der Betriebe und Arbeitsstätten und Zugehörigkeit zum Unternehmen und der sonstigen statistischen Einheiten;
  2. 2. Adressmerkmale der Betriebe, Arbeitsstätten und der sonstigen statistischen Einheiten;
  3. 3. Systematikmerkmale (zB ÖNACE-Code);
  4. 4. Beschäftigtendaten der Unternehmen und der sonstigen statistischen Einheiten;
  5. 5. Beschäftigtendaten der Betriebe und Arbeitsstätten;
  6. 6. Umsatz und Einkunftsquellen der Unternehmen und der sonstigen statistischen Einheiten;
  7. 7. Einheitentyp (zB Unternehmen, Betrieb, Arbeitsstätte);
  8. 8. Sonstige Schichtungsmerkmale für Stichprobenziehungen;
  9. 9. Referenzmerkmale zu den für die statistischen Zwecke verwendeten Datenquellen;
  10. 10. Versand- und Auskunftsmerkmale.

(2) Der Bundesanstalt sind zur Aufnahme in das Register folgende Daten und deren Änderungen (Berichtigungen, Löschungen) auf elektronischem Wege über eine von der Bundesanstalt definierte Schnittstelle oder im Wege einer von der Bundesanstalt bereitgestellten Online-Applikation auf Verlangen der Bundesanstalt unverzüglich und unentgeltlich zu übermitteln:

  1. 1. die Daten gemäß Abs. 1 Z 4 vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger;
  2. 2. die Daten gemäß Abs. 1 Z 6 von den Finanzbehörden des Bundes.

(3) Die Bundesanstalt darf zur Erstellung, laufenden Ergänzung und Berichtigung der Daten des Registers personenbezogene Daten aus öffentlichen Registern, statistischen Erhebungen und die gemäß § 10 Abs. 1 zu diesem Zweck zu übermittelnden Verwaltungsdaten heranziehen. Die Personen, die für einen der in diesen Registern enthaltenen Betroffenen auskunftspflichtig sind, haben auf Befragen der Bundesanstalt über die Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesen Registern enthaltenen Daten Auskunft zu geben, wenn diesbezüglich begründete Zweifel bestehen und die Richtigstellung oder Vervollständigung nicht auf eine andere Weise rechtzeitig möglich ist.

(4) Die Bundesanstalt darf die Daten des Registers nach Bedarf für statistische Zwecke nutzen.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2018

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR40112771

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